Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss seit dem 1. September 2012 für jeden seiner Beschlüsse die zu erwartenden Bürokratiekosten ermitteln und nachvollziehbar darstellen (§ 91 Abs. 10 SGB V). Grundlage ist das Standardkosten-Modell nach Anlage II zum 1. Kapitel der Verfahrensordnung: Für jede neue, geänderte oder abgeschaffte Informationspflicht der Leistungserbringer wird der Zeitaufwand je Standardaktivität mit einem Qualifikations-Stundensatz bewertet und mit der Zahl der Betroffenen und der Häufigkeit multipliziert (Kosten = Preis × Menge). Die Ergebnisse sind Ex-ante-Schätzungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung – keine gemessenen Ist-Kosten. Diese Anwendung sammelt alle Bürokratiekostenermittlungen (BKE) aus den Tragenden Gründen und macht sie durchsuch- und auswertbar.
Bürokratiekosten-Ermittlungen (BKE) aus den Tragenden Gründen der G-BA-Beschlüsse – seit 2013.